Holen Sie sich hier schon mal einen Vorgeschmack auf Ihr Theorietraining mit Fahren Lernen Max.
Der Demobogen zeigt Ihnen, wie Sie mit Fahren Lernen Max lernen können. Wenn Sie bei einer Frage mal nicht weiter wissen, helfen Ihnen unsere Tipps und Lernhilfen auf die Sprünge: Schauen Sie sich die Situation im Video an oder lesen Sie sich in Fahren Lernen Max die passende Seite im Begleitbuch durch.
Hier kommen Sie zum Demobogen:
Der Film wurde mit freundlicher Genehmigung durch den
Verlag Heinrich Vogel www.fahren-lernen.de zur Verfügung gestellt.
Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A – mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3
500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger
mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse, sofern 3 500 kg
zulässige Gesamtmasse der Kombination nicht überschritten wird).
Dreirädrigen Kraftfahrzeugen im Inland, im Falle eines Kraftfahrzeugs mit einer Motorleistung von mehr als 15 kW jedoch nur, soweit der
Inhaber der Fahrerlaubnis mindestens 21 Jahre alt ist.
Mindestalter: a) 18 Jahre,
b) 17 Jahre
aa) bei der Teilnahme am Begleiteten Fahren ab 17 nach § 48a,
bb) bei Erteilung der Fahrerlaubnis während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung in
aaa) dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer / Berufskraftfahrerin“,
bbb) dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder
ccc) einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von
Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden
Geltungsdauer der Fahrerlaubnis: ohne Befristung · Vorbesitz erforderlich: NEIN · Beinhaltet Klasse: AM, L
in Verbindung mit Schlüsselzahl 196
Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm3, einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt.
Mindestalter: 25 Jahre
Geltungsbereich: innerhalb Deutschland
Geltungsdauer: ohne Befristung
Vorbesitz erforderlich: JA, mindestens 5 Jahre Klasse B
Theoretische und praktische Ausbildung:
Die Schulung besteht aus zwei Teilen:
Theoretischer Schulungsstoff: 4 Unterrichtseinheiten á 90 Minuten
(klassenspezifischer Unterricht Klasse A1, A2, A)
Praktischer Übungsstoff: 5 Unterrichtseinheiten á 90 Minuten
(bestehend aus den Themen Fahrzeugbeherrschung (Grundfahraufgaben) und
Außerortsfahrten (Überland- & Autobahnfahrten))
in Verbindung mit Schlüsselzahl 96
Kombinationen aus Kraftfahrzeugen der Klasse B (Pkw oder leichter Lkw) und Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg und einer zulässigen Gesamtmasse der Kombination von mehr als 3.500 kg aber nicht mehr als 4.250 kg.
Mindestalter: 18, beim Begleiteten Fahren 17
Geltungsdauer der Fahrerlaubnis: ohne Befristung
Vorbesitz erforderlich: B
Theoretische und praktische Ausbildung
Die Schulung besteht aus drei Teilen:
Theoretischer Schulungsstoff: 2,5 Stunden á 60 Minuten
Praktischer Übungsstoff: 3,5 Stunden á 60 Minuten
Fahrpraktische Übungen (im Realverkehr): 1 Stunde á 60 Minuten
Die praktischen Übungen dürfen in Gruppen von maximal 8 Personen geschult werden. Voraussetzung: Es steht ein nicht öffentliches Gelände und für jeweils bis zu 4 Teilnehmer eine Ausbildungskombination zur Verfügung.
Die Schulung im Realverkehr muss mit jedem Teilnehmer einzeln durchgeführt werden.
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers oder Sattelanhängers 3 500 kg nicht übersteigt.
Mindestalter: a) 18 Jahre,
b) 17 Jahre
aa) bei der Teilnahme am Begleiteten Fahren ab 17 nach § 48a,
bb) bei Erteilung der Fahrerlaubnis während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung in
aaa) dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer / Berufskraftfahrerin“,
bbb) dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder
ccc) einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von
Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden.
Geltungsdauer der Fahrerlaubnis: ohne Befristung · Vorbesitz erforderlich: B · Beinhaltet Klasse: keine
Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³ und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW und dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm3 bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von mehr als 15 kW.
Mindestalter: a) 24 Jahre für Krafträder bei direktem Zugang,
b) 21 Jahre für dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW oder
c) 20 Jahre für Krafträder bei einem Vorbesitz der Klasse A2 von mindestens zwei Jahren.
Geltungsdauer der Fahrerlaubnis: ohne Befristung · Vorbesitz erforderlich: NEIN · Beinhaltet Klasse: A2, A1, AM
Krafträder (auch mit Beiwagen)
a) einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW
b) einem Verhältnis der Leistung zum Gewicht von nicht mehr als 0,2 kW/kg
die nicht von einem Kraftrad mit einer Leistung von über 70 kW Motorleistung abgeleitet sind.
Mindestalter: 18 · Geltungsdauer der Fahrerlaubnis: ohne Befristung · Vorbesitz erforderlich: NEIN ·
Beinhaltet Klasse: A1, AM
Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm3, einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt, dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm3 bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von bis zu 15 kW.
Mindestalter: 16 · Geltungsdauer: ohne Befristung · Vorbesitz erforderlich: NEIN · Beinhaltet Klasse: AM
– leichte zweirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L1e-B nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52) mit: max. 50 cm³ Hubraum, max. 45 km/h bbH und max. 4 kW Leistung
– dreirädrige Kleinkrafträder der Klasse L2e nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52) mit: max. 50 cm³ Hubraum bei Fremdzündungsmotor, max. 500 cm³ Hubraum bei Selbstzündungsmotor, max. 45 km/h bbH, max. 4 kW Leistung, max. 270 kg Leermasse und nicht mehr als 2 Sitzplätze
– leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L6e nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABI. L 60 vom 2.3.2013, S. 52) mit:
max. 50 cm³ Hubraum bei Fremdzündungsmotor, max. 500 cm³ Hubraum bei Selbstzündungsmotor, max. 45 km/h bbH, max. 425 kg Leermasse, nicht mehr als 2 Sitzplätze, max. 6 kW Leistung und max. 4 kW Leistung bei Straßen-Quads
Mindestalter: · Geltungsdauer: ohne Befristung · Vorbesitz erforderlich: NEIN Beinhaltet Klasse: Keine
Einspurige Fahrräder mit Hilfsmotor – auch ohne Tretkurbeln –, wenn ihre Bauart Gewähr dafür bietet, dass die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn nicht mehr als 25 km/h beträgt (Mofas); besondere Sitze für die Mitnahme von Kindern unter sieben Jahren dürfen jedoch angebracht sein.
Mobilitätshilfen im Sinne des § 1 Absatz 1 der Mobilitätshilfenverordnung.
Zweirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L1e-B und dreirädrige Kraftfahrzeuge der Klassen L2e-P und L2e-U nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a und b der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52), wenn ihre Bauart Gewähr dafür bietet, dass die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn auf höchstens 25 km/h beschränkt ist.
Motorisierte Krankenfahrstühle (einsitzige, nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit Elektroantrieb, einer Leermasse von nicht mehr als 300 kg einschließlich Batterien jedoch ohne Fahrer, einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 500 kg, einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 15 km/h und einer Breite über alles von maximal 110 cm).
Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart für die Verwendung land- oder forstwirtschaftlicher Zwecke bestimmt sind, selbst fahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h sowie einachsige Zug- und Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern an Holmen geführt werden.
Mindestalter: 15 Jahre · Geltungsdauer: ohne Befristung · Vorbesitz erforderlich: NEIN
Die Mofa-Prüfbescheinigung ist keine Fahrerlaubnis im Sinne des klassifizierten Fahrerlaubnisrechts.
Kirchstraße 2
31634 Steimbke
Verdener Landstraße 263
31582 Nienburg/Weser
Ostlandstraße 21
31582 Nienburg/Weser
Dorfstraße 43
31637 Rodewald
Brinkstr 5
27324 Eystrup